Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift fr die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift fr die Befrderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, drfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern mssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgefhrten UN-Nummern befrdert werden.

Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.